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    Mit den dabei gewonnenen Daten wird das Gebäude dann in die amtliche Liegenschaftskarte eingetragen, die wichtige Grundlage für private und behördliche Planungen ist und Basisinformationen für
    Geoinformationssysteme bei Energieversorgern, Navigationsdiensten und dem Katastrophenschutz liefert.
    
    Die Gebäudeeinmessungspflicht gibt es in Brandenburg seit 1992. Sie ist  im § 23 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes (BbgVermG) geregelt. Ziel ist, einen lückenlosen und aktuellen Gebäudebestand
    in den Informationssystemen zu führen. Bauherren sind deshalb verpflichtet, neu errichtete oder im Umriß veränderte Gebäude einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung gehört zu den hoheitlichen Tätigkeiten des ÖbVI.
    
    In Brandenburg wird von den Bauaufsichtsbehörden darüber hinaus der Nachweis verlangt, daß Lage und Höhe eines neuen Gebäudes der genehmigten Planung entsprechen. Die Kontrollmessung entsprechend
    § 72 Abs. 9 der Brandenburgischen Bauordnung
    (BbgBauO) ist innerhalb von 14 Tagen nach Baubeginn durchzuführen.
    
    Diese Einmessungen können wir kurzfristig für Sie erledigen. Wann immer möglich, führen wir beide Einmessungen gleichzeitig durch. Dadurch sparen Sie Kosten.
    
    Bitte rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular, wenn Sie planen,
    ein Gebäude zu errichten oder eine Aufforderung erhalten haben, der Gebäudeeinmessungspflicht nachzukommen. Wir beraten Sie gern zu weiteren Fragen und erstellen Ihnen eine Kostenschätzung
    entsprechend der Gebührenordnung für das amtliche
    Vermessungswesen im Land Brandenburg (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO).
    Voigt und Wolff
    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
    Ziemensstraße 25 a
    14542 Werder
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Telefon: 03327 / 66320
